In der Frage bzgl. der Störerhaftung eines WLAN-Betreibers, dessen Drahtlos-Netzwerk von Dritten zur Rechteverletzung missbraucht wurde, schränkt das Oberlandesgericht Frankfurt die Störerhaftung deutlich ein und hebt damit das Urteil der Vorinstanz auf.
Im vorliegenen Fall ging es um eine Urheberrechtsverletzung über die Tauschbörse Emule.
Über die Staatsanwaltschaft wurde der Anschlussinhaber der beschuldigten IP ausfindig gemacht. Dieser gab aber glaubhaft an, zum Zeitpunkt des Verstosses im Urlaub gewesen zu sein und definitiv diese Rechteverletzung nicht begangen zu haben. Somit müsse ein Fremder seine nichtgesicherte WLAN-Verbindung genutzt haben, welcher die fragliche Datei in der Tauschbörse unautorisiert zum Download bereithielt.
Dazu entschied das LG Frankfurt, dass der Anschlussinhaber dennoch für diese Rechteverletzung zu haften habe:
"Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen"
Der Anschlussinhaber müsse sich über wirksame technische Maßnahmen zum Schutz seines WLAN zu informieren.
Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, womit es zur Verhandlung vor dem OLG Franfurt kam, welches das Urteil des LG Frankfurts aufhob und die Störerhaftung des Anschlussinhabers verneinte.
Eine Verletzung der Prüfungspflichten, welche die Vorraussetzung für die Störerhaftung wäre, erkannte das Gericht in diesem Fall nicht. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte über die rechtswidrige Handung Dritter bekannt seien.
OLG Frankfurt am Main(Aktenzeichen 11 U 52/07)-nicht rechtskräftig-
Damit widersprach das OLG Frankfurt nicht nur der Vorinstanz, sondern auch dem LG Hamburg, welches in zwei ähnlichen Fällen die Störerhaftung bejahte.
Mittwoch, 9. Juli 2008
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