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Montag, 11. August 2008

Staatsanwaltschaften wollen auf Verfolgung von Tauschbörsen-Nutzern verzichten

Bisher mussten Filesharer, die urheberrechtlichgeschützte Musik oder Filme in Tauschbörsen wie Emule, Bearshare usw. anboten damit rechnen, dass der Rechteinhaber die IP-Adresse ermittelt, Strafanzeige erstattet und über spätere Akteneinsicht an die Wohnadresse des Anschlussinhabers kommt. Dann wurde der Beschuldigte abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz und Auslagen gefordert. Dieses Forderungen beliefen sich schnell auf vier- bis fünfstellige Summen.

Da sich aber eine regelrechte "Abmahnindustrie" entwickelt hat und viele Rechteinhaber merkten, dass man mit Abmahnungen und verlangten Schadensersatz scheinbar viel Geld verdienen konnte, standen die Staatsanwaltschaften vor einem Problem.
Für jeden Filesharer, der belangt werden soll, muss eine Strafanzeige erstattet werden, damit der Anschlussinhaber ermittelt wird. Dies hatte zur Folge, dass die Verfolgung der Beschuldigten nicht nur für den Staatshaushalt sehr kostspielig war(die Ermittlung einer einzigen IP-Adresse kostet zwischen 20 und 60 Euro) auch wurden die Staatsanwaltschaften durch die Vielzahl der eingereichten Strafanzeigen enorm überlastet und hielten diese von der Bearbeitung schwerwiegenderen Straftaten ab.

Somit zogen immer mehr Staatsanwaltschaften die Notbremse und verweigerten die Ermittlungen der IP-Adressen von Tauschbörsen-Nutzern, da es den Rechteinhabern offensichtlich nur drum ging, zivilrechtliche Schritte einleiten zu können und sie an der Strafverfolgung gar nicht interessiert seien.

Nach einigen anderen Staatsanwalschaften zuvor, haben nun die Staatsanwaltschaft Berlin und die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen erklärt, auch auf die Verfolgung von Filesharern zu verzichten, solange kein gewerblicher Hintergrund gegeben sei und sich die Anzahl der angebotenen oder heruntergeladenen Werke in einem gewissen Rahmen halte.


Die Berliner Oberstaatsanwältin Junker erklärt in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung:
Wir in Berlin lehnen jedoch als eine der ersten Staatsanwaltschaften die Ermittlung der Person hinter einer IP-Adresse grundsätzlich ab. Seit Herbst 2007 fragen wir nicht mehr beim Provider nach, wenn uns die Musikindustrie eine Anzeige übermittelt, sondern stellen das Verfahren sofort ein.


Ulrich Hermanski, Sprecher des NRW-Justizministeriums, erklärt dem Kölner Stadtanzeiger:

„Die Staatsanwaltschaften verfolgen seit Mitte Juli nur noch Raubkopierer oder Nutzer von Tauschbörsen, die mindestens 3000 Audiodateien oder 200 Filmdateien illegal aus dem Netz geladen haben“

Hier sei aber vermutlich von auszugehen, dass der Sprecher des NRW-Justizministeriums nicht die Anzahl heruntergeladenen Werke, sondern die der angebotenen Werke meint, wurde doch in der Vergangenheit nahezu immer das Anbieten, nicht das Runtergeladen geahndet.

Mittwoch, 9. Juli 2008

OLG Frankfurt: Keine Haftung für ungesichertes WLAN

In der Frage bzgl. der Störerhaftung eines WLAN-Betreibers, dessen Drahtlos-Netzwerk von Dritten zur Rechteverletzung missbraucht wurde, schränkt das Oberlandesgericht Frankfurt die Störerhaftung deutlich ein und hebt damit das Urteil der Vorinstanz auf.

Im vorliegenen Fall ging es um eine Urheberrechtsverletzung über die Tauschbörse Emule.
Über die Staatsanwaltschaft wurde der Anschlussinhaber der beschuldigten IP ausfindig gemacht. Dieser gab aber glaubhaft an, zum Zeitpunkt des Verstosses im Urlaub gewesen zu sein und definitiv diese Rechteverletzung nicht begangen zu haben. Somit müsse ein Fremder seine nichtgesicherte WLAN-Verbindung genutzt haben, welcher die fragliche Datei in der Tauschbörse unautorisiert zum Download bereithielt.

Dazu entschied das LG Frankfurt, dass der Anschlussinhaber dennoch für diese Rechteverletzung zu haften habe:
"Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen"
Der Anschlussinhaber müsse sich über wirksame technische Maßnahmen zum Schutz seines WLAN zu informieren.

Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, womit es zur Verhandlung vor dem OLG Franfurt kam, welches das Urteil des LG Frankfurts aufhob und die Störerhaftung des Anschlussinhabers verneinte.
Eine Verletzung der Prüfungspflichten, welche die Vorraussetzung für die Störerhaftung wäre, erkannte das Gericht in diesem Fall nicht. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte über die rechtswidrige Handung Dritter bekannt seien.

OLG Frankfurt am Main(Aktenzeichen 11 U 52/07)-nicht rechtskräftig-

Damit widersprach das OLG Frankfurt nicht nur der Vorinstanz, sondern auch dem LG Hamburg, welches in zwei ähnlichen Fällen die Störerhaftung bejahte.

Samstag, 28. Juni 2008

Studie: P2P droht das Netz zu verstopfen

Laut einer Studie des des Kanadischen Netzausrüsters Sandvine, macht der P2P-Traffic, welcher durch Tauschbörsen wie Bittorrent, Emule ect. entsteht, einen Grossteil des Datenverkehrs in den USA aus.
Zumindest für die nordamerikanischen Netze, soll diese Studie repräsentativ sein. Gemessen wurde laut Sandvine der Datenverkehr "einiger führerder Provider in den USA".

Glaubt man dieser Studie, macht der Datenverkehr, welcher durch Peer2Peer entsteht 43,5 Prozent des Netzwerkverkehrs aus, gefolgt von normalem Browsen (27,3%) und Streaming(14,8%).

Lawrence Roberts, der "Vater des ARPAnet erklärte auf der Fachkonferenz Structrure 08 , dass seiner Ansicht nach 5% der Nutzer 80% der verfügbaren Bandbreite beanspruchen.

Sonntag, 1. Juni 2008

Hansenet kündigt Kunden Auslands-Telefon-Flatrates

Nach einem Bericht von Heise-Online häufen sich die Fälle, wo Kunden des Hamburger Telekommunikationsunternehmen Hansenet sich über ungewollte Kündigungen Ihrer Telefonflatrate beschweren.
Auch wenn Hansenet offiziell keinen Grund für die Kündigung nennt, so ist zu vermuten, dass es sich bei den Gekündigten um sog. "Poweruser" handelt, welche überdurchschnittlich viel telefonierten und damit die Kalkulation des Anbieters gefährdeten. Die Kündigungen sind allerdings rechtlich absolut einwandfrei. Der Anbieter kündigt fristgerecht wie vertraglich vereinbart; auch der Kunde hätte zu diesem Zeitpunkt kündigen können.

Samstag, 17. Mai 2008

Studie: US-Provider Cox Communications bremst Bittorrent aus

Nach einer Studie des Max-Planck-Instituts für Softwaresysteme bremst der US-Kabelnetzbetreiber Cox Communications Bittorrent aus.
Bereits in jüngster Vergangenheit fiel der US-Kabelriese Comcast mit ähnlichem Verhalten auf.
In einer Stellungsnahme sprach Cox Communications von "angemessenem Netzwerkmanagement", welches im Sinne seiner Kunden sei.
Eine ziemlich willkürliche Ausrede; zahlen die Kunden doch für unbegrenzten Datenverkehr. Sollten trafficintensive Anwendungen, wie z.B. Bittorrent, die Kalkulation des Anbieters "sprengen", muss dieser halt die Preise erhöhen oder eine Volumen-Flatrate einführen.