Wohl auf Grund des harten Preiskampfes auf dem DSL-Markt, welcher besonders kleineren Providern zu schaffen macht, stellt der Internet-Provider Carpo seine DSL- und VoIP-Vermarktung mit sofortiger Wirkung ein.
Dies ist allerdings erst Anfang vom komplette Ausstieg des Unternehmens aus dem DSL-Sektor.
Wie Carpo-Gründer und Geschäftsführer Michael Urban in einer Pressemittelung erwähnte, sei Carpo als DSL-Provider zu klein, um bestehen zu können. Gegen die DSL- und VoIP-Kombiangebote habe auch ein reines VoIP-Angebot keine Chance mehr.
Unklar ist bisher, was mit Vertragskunden geschieht.
Den Resale-Kunden hat Carpo bereits vor rund zwei Wochen gekündigt. Dabei kam dem Anbieter die kurze Vertragslaufzeit entgegen.
Doch bereits seit längerer Zeit vermarktet das Unternehmen auch DSL-Vollanschlüsse, bei denen Vertragslaufzeiten von 12 oder 24 Monaten bestehen. Hier kann Carpo nicht einfach alle Dienste und die Betreuung der Kunden einstellen, sondern müsste erst die Laufzeit abwarten und fristgerecht kündigen.
In Zukunft möchte sich Carpo nach eigener Aussage mit innovativen Produkten in einem völlig neuen Markt plazieren.
Sonntag, 8. März 2009
Freitag, 14. November 2008
Millarden-Umsatz bei Freenet nach Debitel-Übernahme
Nach dem das Telekommunikations-Unternehmen Freenet AG die Debitel AG übernommen hat, wurde im abgelaufenden Quartal nun beim Umsatz die Mrd-Marke geknackt. Es wurde ein Umsatz von 1,08 Mrd Euro erwirtschaftet; im Vorjahr waren es noch 400 Millionen Euro. Der Grossteil (1,01 Mrd Euro) stammte hierbei aus dem Geschäftsfeld Mobilfunk.
Auch der Gewinn konnte deutlich gesteigert werden. So belief such der Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) im dritten Quartal auf 133,5 Millionen Euro gegenüber 67,4 Millionen Euro im Vorjahr.
Auch der Gewinn konnte deutlich gesteigert werden. So belief such der Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) im dritten Quartal auf 133,5 Millionen Euro gegenüber 67,4 Millionen Euro im Vorjahr.
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Dienstag, 4. November 2008
Kabel Deutschland erhöht Download-Geschwindigkeit auf 32 Mbit/s
Der Kabelnetz-Betreiber Kabel Deutschland erhöht nach Medienberichten die Download-Geschwindkeit seines Internetzugangsproduktes "Comfort-Paket" auf von 20 auf 32 Mbit/s.
Die Upload-Geschwindigkeit wird von 1 Mbit/s auf bis zu 2 Mbit/s angehoben.
Die Preise für diesen Tarif liegen bei 29,90Euro im Monat. Neukunden zahlen dagegen nur 22,90 für die ersten 12 Monate Mindesvertragslaufzeit.
Sofern der Kunden den Paketvertrag online abschliesst, erhält er zusätzlich ohne Aufpreis einen WLAN-Router mit IEEE 802.11n.
Nach einer "Telekommunikations-Marktstudie 2008" des Branchenverbands VATM verdoppelte sich im Jahr 2008 die Zahlt der Breitbandnutzer, die das Internet über ihr TV-Kabel nutzten.
Die Upload-Geschwindigkeit wird von 1 Mbit/s auf bis zu 2 Mbit/s angehoben.
Die Preise für diesen Tarif liegen bei 29,90Euro im Monat. Neukunden zahlen dagegen nur 22,90 für die ersten 12 Monate Mindesvertragslaufzeit.
Sofern der Kunden den Paketvertrag online abschliesst, erhält er zusätzlich ohne Aufpreis einen WLAN-Router mit IEEE 802.11n.
Nach einer "Telekommunikations-Marktstudie 2008" des Branchenverbands VATM verdoppelte sich im Jahr 2008 die Zahlt der Breitbandnutzer, die das Internet über ihr TV-Kabel nutzten.
Montag, 11. August 2008
Staatsanwaltschaften wollen auf Verfolgung von Tauschbörsen-Nutzern verzichten
Bisher mussten Filesharer, die urheberrechtlichgeschützte Musik oder Filme in Tauschbörsen wie Emule, Bearshare usw. anboten damit rechnen, dass der Rechteinhaber die IP-Adresse ermittelt, Strafanzeige erstattet und über spätere Akteneinsicht an die Wohnadresse des Anschlussinhabers kommt. Dann wurde der Beschuldigte abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz und Auslagen gefordert. Dieses Forderungen beliefen sich schnell auf vier- bis fünfstellige Summen.
Da sich aber eine regelrechte "Abmahnindustrie" entwickelt hat und viele Rechteinhaber merkten, dass man mit Abmahnungen und verlangten Schadensersatz scheinbar viel Geld verdienen konnte, standen die Staatsanwaltschaften vor einem Problem.
Für jeden Filesharer, der belangt werden soll, muss eine Strafanzeige erstattet werden, damit der Anschlussinhaber ermittelt wird. Dies hatte zur Folge, dass die Verfolgung der Beschuldigten nicht nur für den Staatshaushalt sehr kostspielig war(die Ermittlung einer einzigen IP-Adresse kostet zwischen 20 und 60 Euro) auch wurden die Staatsanwaltschaften durch die Vielzahl der eingereichten Strafanzeigen enorm überlastet und hielten diese von der Bearbeitung schwerwiegenderen Straftaten ab.
Somit zogen immer mehr Staatsanwaltschaften die Notbremse und verweigerten die Ermittlungen der IP-Adressen von Tauschbörsen-Nutzern, da es den Rechteinhabern offensichtlich nur drum ging, zivilrechtliche Schritte einleiten zu können und sie an der Strafverfolgung gar nicht interessiert seien.
Nach einigen anderen Staatsanwalschaften zuvor, haben nun die Staatsanwaltschaft Berlin und die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen erklärt, auch auf die Verfolgung von Filesharern zu verzichten, solange kein gewerblicher Hintergrund gegeben sei und sich die Anzahl der angebotenen oder heruntergeladenen Werke in einem gewissen Rahmen halte.
Die Berliner Oberstaatsanwältin Junker erklärt in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung:
Ulrich Hermanski, Sprecher des NRW-Justizministeriums, erklärt dem Kölner Stadtanzeiger:
Hier sei aber vermutlich von auszugehen, dass der Sprecher des NRW-Justizministeriums nicht die Anzahl heruntergeladenen Werke, sondern die der angebotenen Werke meint, wurde doch in der Vergangenheit nahezu immer das Anbieten, nicht das Runtergeladen geahndet.
Da sich aber eine regelrechte "Abmahnindustrie" entwickelt hat und viele Rechteinhaber merkten, dass man mit Abmahnungen und verlangten Schadensersatz scheinbar viel Geld verdienen konnte, standen die Staatsanwaltschaften vor einem Problem.
Für jeden Filesharer, der belangt werden soll, muss eine Strafanzeige erstattet werden, damit der Anschlussinhaber ermittelt wird. Dies hatte zur Folge, dass die Verfolgung der Beschuldigten nicht nur für den Staatshaushalt sehr kostspielig war(die Ermittlung einer einzigen IP-Adresse kostet zwischen 20 und 60 Euro) auch wurden die Staatsanwaltschaften durch die Vielzahl der eingereichten Strafanzeigen enorm überlastet und hielten diese von der Bearbeitung schwerwiegenderen Straftaten ab.
Somit zogen immer mehr Staatsanwaltschaften die Notbremse und verweigerten die Ermittlungen der IP-Adressen von Tauschbörsen-Nutzern, da es den Rechteinhabern offensichtlich nur drum ging, zivilrechtliche Schritte einleiten zu können und sie an der Strafverfolgung gar nicht interessiert seien.
Nach einigen anderen Staatsanwalschaften zuvor, haben nun die Staatsanwaltschaft Berlin und die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen erklärt, auch auf die Verfolgung von Filesharern zu verzichten, solange kein gewerblicher Hintergrund gegeben sei und sich die Anzahl der angebotenen oder heruntergeladenen Werke in einem gewissen Rahmen halte.
Die Berliner Oberstaatsanwältin Junker erklärt in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung:
Wir in Berlin lehnen jedoch als eine der ersten Staatsanwaltschaften die Ermittlung der Person hinter einer IP-Adresse grundsätzlich ab. Seit Herbst 2007 fragen wir nicht mehr beim Provider nach, wenn uns die Musikindustrie eine Anzeige übermittelt, sondern stellen das Verfahren sofort ein.
Ulrich Hermanski, Sprecher des NRW-Justizministeriums, erklärt dem Kölner Stadtanzeiger:
„Die Staatsanwaltschaften verfolgen seit Mitte Juli nur noch Raubkopierer oder Nutzer von Tauschbörsen, die mindestens 3000 Audiodateien oder 200 Filmdateien illegal aus dem Netz geladen haben“
Hier sei aber vermutlich von auszugehen, dass der Sprecher des NRW-Justizministeriums nicht die Anzahl heruntergeladenen Werke, sondern die der angebotenen Werke meint, wurde doch in der Vergangenheit nahezu immer das Anbieten, nicht das Runtergeladen geahndet.
Samstag, 2. August 2008
Kabel Deutschland erreicht 200MBit/s-Marke
Kabel Deutschland hat nach eigenen Angaben bei einem Test die 200MBit/s-Marke beim Downstream für Breitband-Internetanschlüsse gekackt.
Wie onlinekosten berichtet, zeigte sich das Unternehmen selber überrascht über die hohen Werte, da man nur mit etwa 100MBit/s Downstream gerechnet habe.
Die Testteilnehmer aus dem Ballungsraum Hamburg wurden gebeten Dateien von öffentlichen Servern herunterzuladen, wobei einige Geschwindigkeiten von über 200Mbit/s erzielten.
Mittelfristig soll der verwendete Standard DOCSIS 3.0 (Data Over Cable Service Interface Specification) im gesamten Netz von Kabel Deutschland eingeführt werden.
Wie onlinekosten berichtet, zeigte sich das Unternehmen selber überrascht über die hohen Werte, da man nur mit etwa 100MBit/s Downstream gerechnet habe.
Die Testteilnehmer aus dem Ballungsraum Hamburg wurden gebeten Dateien von öffentlichen Servern herunterzuladen, wobei einige Geschwindigkeiten von über 200Mbit/s erzielten.
Mittelfristig soll der verwendete Standard DOCSIS 3.0 (Data Over Cable Service Interface Specification) im gesamten Netz von Kabel Deutschland eingeführt werden.
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Mittwoch, 9. Juli 2008
OLG Frankfurt: Keine Haftung für ungesichertes WLAN
In der Frage bzgl. der Störerhaftung eines WLAN-Betreibers, dessen Drahtlos-Netzwerk von Dritten zur Rechteverletzung missbraucht wurde, schränkt das Oberlandesgericht Frankfurt die Störerhaftung deutlich ein und hebt damit das Urteil der Vorinstanz auf.
Im vorliegenen Fall ging es um eine Urheberrechtsverletzung über die Tauschbörse Emule.
Über die Staatsanwaltschaft wurde der Anschlussinhaber der beschuldigten IP ausfindig gemacht. Dieser gab aber glaubhaft an, zum Zeitpunkt des Verstosses im Urlaub gewesen zu sein und definitiv diese Rechteverletzung nicht begangen zu haben. Somit müsse ein Fremder seine nichtgesicherte WLAN-Verbindung genutzt haben, welcher die fragliche Datei in der Tauschbörse unautorisiert zum Download bereithielt.
Dazu entschied das LG Frankfurt, dass der Anschlussinhaber dennoch für diese Rechteverletzung zu haften habe:
"Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen"
Der Anschlussinhaber müsse sich über wirksame technische Maßnahmen zum Schutz seines WLAN zu informieren.
Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, womit es zur Verhandlung vor dem OLG Franfurt kam, welches das Urteil des LG Frankfurts aufhob und die Störerhaftung des Anschlussinhabers verneinte.
Eine Verletzung der Prüfungspflichten, welche die Vorraussetzung für die Störerhaftung wäre, erkannte das Gericht in diesem Fall nicht. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte über die rechtswidrige Handung Dritter bekannt seien.
OLG Frankfurt am Main(Aktenzeichen 11 U 52/07)-nicht rechtskräftig-
Damit widersprach das OLG Frankfurt nicht nur der Vorinstanz, sondern auch dem LG Hamburg, welches in zwei ähnlichen Fällen die Störerhaftung bejahte.
Im vorliegenen Fall ging es um eine Urheberrechtsverletzung über die Tauschbörse Emule.
Über die Staatsanwaltschaft wurde der Anschlussinhaber der beschuldigten IP ausfindig gemacht. Dieser gab aber glaubhaft an, zum Zeitpunkt des Verstosses im Urlaub gewesen zu sein und definitiv diese Rechteverletzung nicht begangen zu haben. Somit müsse ein Fremder seine nichtgesicherte WLAN-Verbindung genutzt haben, welcher die fragliche Datei in der Tauschbörse unautorisiert zum Download bereithielt.
Dazu entschied das LG Frankfurt, dass der Anschlussinhaber dennoch für diese Rechteverletzung zu haften habe:
"Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen"
Der Anschlussinhaber müsse sich über wirksame technische Maßnahmen zum Schutz seines WLAN zu informieren.
Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, womit es zur Verhandlung vor dem OLG Franfurt kam, welches das Urteil des LG Frankfurts aufhob und die Störerhaftung des Anschlussinhabers verneinte.
Eine Verletzung der Prüfungspflichten, welche die Vorraussetzung für die Störerhaftung wäre, erkannte das Gericht in diesem Fall nicht. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte über die rechtswidrige Handung Dritter bekannt seien.
OLG Frankfurt am Main(Aktenzeichen 11 U 52/07)-nicht rechtskräftig-
Damit widersprach das OLG Frankfurt nicht nur der Vorinstanz, sondern auch dem LG Hamburg, welches in zwei ähnlichen Fällen die Störerhaftung bejahte.
Samstag, 28. Juni 2008
Studie: P2P droht das Netz zu verstopfen
Laut einer Studie des des Kanadischen Netzausrüsters Sandvine, macht der P2P-Traffic, welcher durch Tauschbörsen wie Bittorrent, Emule ect. entsteht, einen Grossteil des Datenverkehrs in den USA aus.
Zumindest für die nordamerikanischen Netze, soll diese Studie repräsentativ sein. Gemessen wurde laut Sandvine der Datenverkehr "einiger führerder Provider in den USA".
Glaubt man dieser Studie, macht der Datenverkehr, welcher durch Peer2Peer entsteht 43,5 Prozent des Netzwerkverkehrs aus, gefolgt von normalem Browsen (27,3%) und Streaming(14,8%).
Lawrence Roberts, der "Vater des ARPAnet erklärte auf der Fachkonferenz Structrure 08 , dass seiner Ansicht nach 5% der Nutzer 80% der verfügbaren Bandbreite beanspruchen.
Zumindest für die nordamerikanischen Netze, soll diese Studie repräsentativ sein. Gemessen wurde laut Sandvine der Datenverkehr "einiger führerder Provider in den USA".
Glaubt man dieser Studie, macht der Datenverkehr, welcher durch Peer2Peer entsteht 43,5 Prozent des Netzwerkverkehrs aus, gefolgt von normalem Browsen (27,3%) und Streaming(14,8%).
Lawrence Roberts, der "Vater des ARPAnet erklärte auf der Fachkonferenz Structrure 08 , dass seiner Ansicht nach 5% der Nutzer 80% der verfügbaren Bandbreite beanspruchen.
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